Die Wahl zum Kirchenvorstand am 26. Oktober 2025 rückt näher.
Daher können Sie sich hier über einige Punkte zur Wahl informieren.
Wahlberechtigt sind alle Gemeindeglieder, die 14 Jahre alt sind und das Wahlrecht nach den Bestimmungen der Grundordnung unserer Landeskirche haben. Die Ausübung des Wahlrechts setzt die Eintragung in die Wählerliste voraus.
Die Wählerinnen und Wähler haben die Gelegenheit, sich davon zu überzeugen, dass sie in die Wählerliste eingetragen sind. Nach Ablauf der Auslegungsfrist kann eine Eintragung in die Wahlliste nur in Ausnahmefällen und nur dann erfolgen, wenn die Wahlberechtigung offenkundig ist.
Da die Möglichkeit besteht, dass die Eintragung von Wahlberechtigten versehentlich unterblieben ist, wird die Wählerliste vom 23. Juni bis zum 29. Juni 2025 im Gemeindebüro in der Richard Wagner Straße 6 zur Einsichtnahme für alle Gemeindeglieder ausgelegt. (vgl. KV-Wahl-G § 5.Abs.1)
Wahlvorschläge sind bis zum 15. Juni 2025 bei (Ort angeben, z.B. Pfarramt). ebenfalls im Gemeindebüro in der Richard Wagner Straße einzureichen.
Die einzelnen Wahlvorschläge dürfen nicht mehr als die doppelte Anzahl der zu Wählenden enthalten, in unserem Fall also sechs. Ein Wahlvorschlag muss von 10 wahlberechtigten Gemeindegliedern unterzeichnet sein. Dem Wahlvorschlag sind die Einverständniserklärungen, mit Angaben zur Person beizufügen.
Vordrucke für die Wahlvorschläge erhalten Sie unter www.ekkw.de/kvwahl
Falls vorgeschlagene Personen vom Kirchenvorstand als nicht wählbar gestrichen werden sollten, erhalten diese ebenso wie der erste Unterzeichner des Vorschlages unverzüglich einen schriftlichen Bescheid, gegen den innerhalb von zwei Wochen Beschwerde beim Kirchenkreisvorstand im Dekanat eingelegt werden kann.
Unsere Kirchengemeinde bildet einen Stimmbezirk.
In unserer Gemeinde werden drei Mitglieder des Kirchenvorstandes gewählt. Fünf KandidatInnen müssen auf dem Wahlzettel zur Wahl stehen.
Briefwahl:
Gemeindeglieder, die in die Wählerliste eingetragen sind, können ihr Wahlrecht auch durch Briefwahl ausüben.
Wer von der Briefwahl Gebrauch machen möchte, benötigt einen Wahlschein. Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss nachweisen, dass er hierzu berechtigt ist. Wahlscheine können vom Montag, 29. September, bis zum Samstag, 25. Oktober 2025, schriftlich oder mündlich bei dem Vorsitzenden des Kirchenvorstands bzw. im Pfarramt und am Wahltag, Sonntag, 26. Oktober 2025, bis 12 Uhr beim Wahlvorstand im Wahlraum beantragt werden.
Onlinewahl:
Statt der Stimmabgabe am Wahltag oder per Briefwahl können Sie in der in der Zeit vom 26. September bis 19.Oktober 2025 im Internet ebenfalls an der KV-Wahl teilnehmen.
Auf Ihrer Wahlbenachrichtigungskarte finden Sie die Zugangsadresse. (§14 KV-Wahl-G)
